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Hinweisgebermeldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verlangt, dass zum Schutz von Hinweisgebern alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einrichten. Diese Meldestelle soll Personen ermöglichen, eine vertrauliche Meldung über Rechtsverstöße abzugeben, über die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt haben.

Rechtsverstöße im Sinne des HinSchG (§2) sind z. B.

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit und -konformität, Sicherheit im Straßenverkehr, sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Umweltschutz, Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, Datenschutz, steuerliche Rechtsnormen.

Die Lebenshilfe Peine-Burgdorf GmbH sieht die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen als selbstverständlich an. Sollte es dennoch einmal zu Verstößen oder Missständen kommen, können und sollen diese bei uns offen und direkt angesprochen werden.

Wenn es aber Situationen geben sollte, in denen das für Sie nicht möglich scheint, wenden Sie sich bitte an die interne Meldestelle.

Sie erreichen die interne Meldestelle

  • über das Hinweisgeberportal
  • per E-Mail 
  • per Post an:
    Hinweisgebermeldestelle
    Lebenshilfe Peine-Burgdorf GmbH
    Am Berkhöpen 3
    31234 Edemissen

Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Damit die Meldung entsprechend überprüft werden kann, ist es wichtig, dass der Inhalt so konkret wie möglich geschildert wird. Die Fragen "Wer? Was? Wann? Wie? Wo?" beschleunigen den Bearbeitungsprozess.

Allen Hinweisgebern wird größtmöglicher Schutz gewährt, wenn sie Gesetzes-/Regelverstöße erkennen und diese dem Unternehmen anzeigen. Gemeldete Sachverhalte werden aufgeklärt und gegebenenfalls weitere Maßnahmen eingeleitet, damit den Regelverstößen in Zukunft entgegengewirkt werden kann.

Für Betroffene gilt erstmal so lange die Unschuldsvermutung bis ein Verstoß nachgewiesen werden kann.

Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung besteht kein Schutz für den Hinweisgeber.

Hinweise zum Datenschutz im Zusammenhang mit den Meldungen finden Sie unter "Datenschutz".

Bitte beachten Sie:

Die interne Meldestelle ist nur für Rechtsverstöße gemäß §2 HinSchG zuständig.

Für Beschwerden allgemeinen Inhaltes nutzen Sie bitte das Formular "Lob und Kritik"; ein Papier-Formular liegt in den Einrichtungen aus.

Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wenden Sie sich bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten (datenschutz@lhpb.de).